Wie arbeite ich mit dem Amt für Denkmalpflege zusammen?

20. Dez 2021

Wann muss ich meine Bodenfunde dem Amt für Denkmalpflege melden?

Mit den ersten Bodenfunden kommen zwei Entscheidungen auf den Schatzsucher zu: Muss ich den Fund beim Amt für Denkmalpflege melden oder nicht?! Und behalte oder verkaufe ich den Bodenfund?!

Erstere Überlegung darf bei einem "Boden- und Kulturdenkmalfund" gar nicht stattfinden, da eine Meldepflicht besteht. Archäologische Funde sind meldepflichtig! Neuzeitliche Funde muss man nicht melden und darf man ohne Genehmigung suchen. Schatzsucher, die ihre Fundstücke zur Fundbestimmung melden und zur Auswertung abgeben, handeln absolut richtig.

Nach dem 4ten oder 5ten Abgabebesuch mag für alle Beteiligten klar sein, dass es sich nicht um Zufallsfunde des Sondengängers handelt. Sicherer wird allerdings von Mal zu Mal, dass die Funde abgegeben werden. Mit dem gewonnenen Vertrauen kann eine Zusammenarbeit zwischen Sondengänger und dem Amt für Denkmalschutz entstehen, die mehr aus dem Hobby macht. Sondengänger mit einer Grabungsgenehmigung oder Beauftragung können durch die Meldung von unbekannten Bodendenkmälern oder neuen Erkenntnissen zu bekannten Bodendenkmälern - als Partner der Archäologie - wertvolle Arbeit für die Denkmalpflege leisten.

Und bitte keine falschen Fundortangaben dem Amt für Denkmalpflege angeben! Das kann zu völlig falschen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und richtig Schaden anrichten. Der Fund und der Befund sollen zusammengehalten werden. Als Befund bezeichnet man den kompletten Fundzusammenhang von Material, Bodenbeschaffenheit (Erdverfärbungen, Verdichtungen, usw.) und Fundlage. Aus diesen Grundlagen lässt sich der Bodenfund genauer einordnen.

Wer etwa auf Trödelmärkten „Römerschrott“ kauft und diesen abgibt, trägt damit ganz sicher nicht zu wissenschaftlichen Erkenntnissen bei! Es lässt sich anhand der Patina und Erdresten feststellen, ob es tatsächlich sein kann, dass diese Fundstücke an der angegebenen Stelle gefunden wurden, abgesehen davon, dass es dem Hobby und den Archäologen beträchtlich schadet.

Bei aller „Gegnerschaft“ - Archäologen machen auch nur ihre Arbeit und es besteht ein gegenseitiges Interesse. Die Archäologen möchten natürlich wissen, wo genau das Fundstück gefunden wurde, der Schatzsucher evtl., um was genau es sich handelt.

Doch zurück zu dem abgegebenen Fund: In 99% aller Fälle bekommt der Finder seine Funde nach kurzer Zeit wieder zurück, mit einer schriftlichen Einordnung (um was genau es sich handelt, welche Zeitstellung usw.). Probleme gibt es allenfalls in Bundesländern, in denen ein „Schatzregal“ steht. Sollte das Landesdenkmalamt ein Interesse an dem einen oder anderen Stück haben, so bekommt der Finder eine Entschädigung (je nach Land!).

Die schriftliche Einordnung, die man bekommt, hat einen nicht unbeträchtlichen Wert. Gerade der Anfänger hat sicher Schwierigkeiten, einen Fund einzuordnen. Für ihn kann die Einschätzung eine große Hilfe sein.

Archäologe Erich Classen: "Die Regelung ist so, dass Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ins Eigentum des Landes übergehen. Das sind im Rheinland vielleicht zehn bis 20 pro Jahr, bei mehreren tausend Funden pro Jahr, das liegt also im Promille-Bereich. Alle anderen Funde bekommen die Finder zurück."

Die Fundbestimmung

Wann habe ich einen archäologischen Fund vorliegen? Wie erkenne ich einen archäologischen Fund, den ich dem Amt für Denkmalschutz vorlegen muss? Wie arbeite ich mich in das große Thema der Fundbestimmung ein?

* Fundbestimmung mit "detektorpower"

Denkmalpflege in jedem Bundesland anders

In allen Bundesländern wird die Zusammenarbeit mit den Sondengängern anders gehandhabt. Viele Bundesländer bieten mittlerweile Theorie- und Praxisseminare für Sondengänger an. Sie verschließen sich nicht mehr gänzlich der Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit Schatzsuchern. Darunter zum Beispiel Nordrhein Westfalen, Baden Württemberg, Hessen, Mecklenburg Vorpommern und Niedersachsen. In Schleswig-Holstein ist das Sondeln verboten. Außer in Bayern gibt es in allen Bundesländern das "Schatzregal". (Das Schatzregal ist ein Herrschaftsrecht aus dem Mittelalter).

In Bayern können sich die Sondengänger über eine unkomplizierte Herangehensweise der Denkmalbehörde freuen. In Baden Württemberg berichten Sondengänger von langwierigen Zusammenarbeiten. Im Rheinland ist die Zusammenarbeit erwünscht. Jeder bekommt die Genehmigung und die Denkmalbehörde wünscht sich eine offene Kommunikation und ein Bewusstsein/Verantwortung vom Sondengänger.

NRW Archäologe Erich Classen: "Der Schwerpunkt der Sondengänger liegt im Rheinland auf der linksrheinischen Seite, und zwar in den Regionen, die eine intensive Besiedlung der römischen Kaiserzeit aufweisen, sprich in der Lößbörde. In der Eifel und im Bergischen Land gibt es auch Sondengänger, aber weniger Ackerflächen, dafür mehr Wiesen und Waldflächen. Da möchten wir keine Genehmigungen erteilt wissen. Dort ist der Oberboden nicht durch den Pflug zerstört, und die Funde liegen meistens noch relativ geschützt. Und das sollte auch so bleiben. In allererster Linie stammen die Funde also von Ackerflächen."

Die Möglichkeit der Zusammenarbeit ist deutschlandweit gefragt. Es gibt allerdings unbelehrbare Sondengänger und Archäologen, die sich immer noch gegen eine Zusammenarbeit sperren. Obwohl die Erfolge mit Metalldetektoren der jüngeren Zeit zeigen, dass der Weg der Richtige ist. Gut geschulte Sondengänger mit ihren Metallsonden sind eine echte Chance für die Archäologie!

Wie beantrage ich eine Nachforschungsgenehmigung?

Was brauche ich, wenn ich eine Nachforschungsgenehmigung beantragen möchte? Im Interview von "German Treasure Hunter" mit Archäologin Frau Morscheiser vom LVR (Landschaftsverband in NRW): Der Sondengänger wendet sich bitte in Nordrhein-Westfalen an den LVR in NRW oder eben Lippe. Diejenigen leiten dann die Anfrage an die zuständige Außenstelle weiter.

Die Außenstellen (AS) des LVR-Amtes sind für folgende Gebiete zuständig, nach KFZ-Kennzeichen (AS Xanten: WES, KLE, VIE, DU, E, KR, MG, MH, OB. – AS Nideggen: AC, DN, BM, EU, HS – AS Overath: NE, GL, GM, ME, SU, BN, D, LEV, RS, SG, W). Ein Gesprächstermin wird vereinbart und ein ca. halbstündiges Gespräch geführt. Der jeweilige Archäologe/in erklärt, wo man suchen darf oder eben nicht. Oder welche Gefahren damit verbunden sind, wenn man Kampfmittel findet.

Bitte bringen Sie als Sondengänger eine topografische Karte mit, auf der die jeweiligen Ackerflächen hervorgehen und man erkennen kann, wo man zu suchen beabsichtigt. Der Antrag wird handschriftlich ausgefüllt, die jeweils relevanten Landkarten erhält man dazu. Es folgt der Gebührenbescheid und die Nachforschungsgenehmigung. Über die anfallenden Kosten für die NFG kann Ihnen die jeweilige "Obere Denkmalbehörde" Auskunft geben.

Das TIM Online für Nordrhein-Westfalen

Dies prüft die Denkmalbehörde ...

  • Erlaubnisse für eine Suchgenehmigung nach §13 DSchG NRW erteilen die Oberen Denkmalbehörden bzw. die Bezirksregierung.
  • Ein Antragsformular für die Suche finden Sie hier: lwl-archaeologie.de, bodendenkmalpflege.lvr.de
  • Beteiligt wird das Denkmalpflegeamt des jeweiligen Landschaftsverbandes (Fachamt).
  • Voraussetzung ist eine Schulung (LVR) oder ein Aufklärungsgespräch (LWL) im zuständigen Referat des Denkmalpflegeamtes.
  • Bestandteil der Erlaubnis ist ein Kartenwerk für die mit der Sonde zu begehenden Flächen.
  • Die Antragsunterlagen gehen an die Obere Denkmalbehörde beim Kreis oder die Bezirksregierung, die für die Erlaubnis eine Gebühr erheben.
  • Die zunächst für ein Jahr ausgestellte Erlaubnis kann anschließend verlängert werden.

Wie nehme ich eine Fundmeldung vor?

Die Fundmeldung geht so vor sich: Der Schatzsucher kopiert die Stelle einer topographischen Karte 1:25000, an der die Bodenfunde gemacht wurden, markiert diese auf der Karte und schreibt gut sichtbar auf die Kopie den Namen und die Nummer der Karte. Auf alle Fälle muss erkennbar sein, wo auf der Karte gemeint ist, also nicht nur ein kleines Stück kopieren, sondern so, dass möglichst eine Ortschaft oder ein anderer markanter Orientierungspunkt sichtbar ist. (Ob das Kopieren eines Ausschnitts überhaupt erlaubt ist sollte man vielleicht mal das Landesvermessungsamt fragen).

Also etwa a = Münze, b = Ring oder so ähnlich. Selbstverständlich kann man auch eine Lageskizze anfertigen. (Vielleicht hat man es noch mit fotografiert). Dann verpackt man beides (Kopie oder Skizze und Funde) und schickt es entweder an das zuständige Landesdenkmalamt oder an die Gemeinde. Man kann natürlich die Bodenfunde auch persönlich abgeben.

Auf alle Fälle den Absender nicht vergessen! Diese Beschreibung des Vorgehens gilt natürlich nur für Bundesländer, wo solches problemlos gehandhabt wird. Die Rückgabe erfolgt der DTI Erfahrung nach auch problemlos dann, wenn kein besonderes wissenschaftliches Interesse vorhanden ist.

Was mache ich mit einem Munitionsfund?

Melden Sie Munitionsfunde der Polizei oder dem Kampfmittelräumdienst und graben Sie diese auf keinen Fall aus. Lassen Sie diese auf keinen Fall unbeaufsichtigt oder einsehbar liegen. Auch alte Munition kann noch scharf sein! Es besteht Lebensgefahr! Gerade in Deutschland liegen immer noch zahllose Granaten, Bomben, Patronen und andere gefährliche Kampfmittel im Boden.

Wenn Sie also beim Sondeln irgendwelche Teile finden, bei denen Sie die Vermutung haben, dass es sich um Kampfmittel handelt, dann rufen Sie am Besten den Kampfmittelräumdienst. Die Nummer kann leicht im Internet recherchiert werden. Falls nicht möglich, dann rufen Sie die Polizei, die dann wiederum den Kampfmittelräumdienst i.d.R. informieren wird.

Bleiben Sie am Besten vor Ort in einem sicheren Abstand, bis die Behörden eintreffen. Dies erleichtert das Auffinden des Objekts für die Polizei und räumt auch gleichzeitig die, wenn auch geringe, Gefahr aus, dass währenddessen jemand Drittes zu Schaden kommen könnte. Verfüllen Sie auf keinen Fall das Loch wieder und tun so, als wäre nichts gewesen. Übernehmen Sie Verantwortung und nehmen Sie es nicht mit nach Hause.